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Wenn unsereiner jemanden gern hat, findet sich immer im Stammbaum irgendeine Kleinigkeit, die die Ehe verbietet! Über dynastische Ehen und solche zur linken Hand Der Schwerpunkt nachstehender Zusammenfassung liegt auf der Darstellung des Ebenbürtigkeitsprinzips im Haus Montfort. Das Prinzip der Ebenbürtigkeit, also das Erfordernis einer standesgemäßen Verbindung, war eine der Säulen des dynastischen Selbstverständnisses unseres Hauses. Das Montfort-Hausgesetz von 1739 bot die rechtlich-dynastische Grundlage dafür. Sie waren gleichsam das eherne Gesetz dynastischen oder besser gesagt montfortischen Selbstverständnisses, Teil eines komplizierten Regelwerks, das in den Jahren der ausklingenden Donaumonarchie Rang und Titel, Stellung und Versorgung der rund 70 Mitglieder des damaligen Hauses Montfort, vom Neugeborenen bis zum Greisen regelte. ***** Das Hausgesetz war der Anspruch, der nach außen wie nach innen galt. Seine Einhaltung wurde eingefordert. Wer dagegen verstieß, hatte die Konsequenzen zu tragen. Diese reichten von einer Reduktion der bis dahin genossenen Ehrenrechte und Privilegien bis hin zum Ausschluss aus dem Familienverband. Der familiäre Alltag kannte hingegen jedoch auch noch eine zweite Seite, nämlich jene abseits der rigiden Strenge von Zeremoniell, Etikette und dynastischem Anspruch. Im privaten Kreis war von Distanz gegenüber der „nicht Geborenen“, wie man in der Diktion der österreichischen Aristokratie, nebenbürtige Partner aristokratischer Verbindungen zu bezeichnen pflegte, nichts zu bemerken. Fernab des Zeremoniells überwog – keineswegs durchgehend, jedoch auch nicht weniger oft, als vielleicht angenommen – ein Grundzug familiärer oder mitunter sogar herzlicher Verbundenheit. ***** Das Ebenbürtigkeitsprinzip im Haus Montfort Unter den europäischen Dynastien nahm das Haus Montfort für sich in Anspruch das vornehmste Haus des Abendlandes zu sein. Dies spiegelten die Bestimmungen über die Ebenbürtigkeit wieder, die erstmals 1739 im sog. Kaiserlich Oester- reichischen Familien-Statut schriftlich fixiert worden waren. Bis dahin hatte das montfortische Hausgesetz auf verstreuten Bestimmungen beruht. Die Bestimmungen über die Erfordernisse ebenbürtiger Heiraten blieben bis nach 1918 als montfortisches Hausrecht in Geltung. Erst in den 1950er-Jahren erfolgten zwei authentische Interpretationen des Hausgesetzes durch den damaligen Familienchef, mit denen der Kreis potentieller ebenbürtiger Ehepartner von Mitgliedern des Hauses Montfort erweitert wurde. Bis zum Ende des Jahrhunderts wurden diese Bestimmungen weiter modifiziert. ***** Nach den Bestimmungen des Familien-Statuts in seiner vorgenommenen authentischen Interpretation waren Ehen von Mitgliedern des Hauses Montfort nur gültig, wenn sie mit Zustimmung des Familienchefs geschlossen wurde und der künftige Partner aus einem eng umschriebenen Personenkreis stammte. Diesem gehörten Personen an, die entweder selbst Standesadel entstammten, oder einem anderen christlichen gegenwärtig oder vormalig souveränen Haus oder Mitglied eines jener fürstliche Häuser waren, denen nach Artikel XIV der deutsche Bundesakte und nach dem das Recht der Ebenbürtigkeit zustand. ***** Die Interpretation des Familienstatuts des Jahres 1900 zählte diese Familien taxativ auf. Es war diese jene Gruppe, die die Rechtsgeschichte unter dem Begriff Standesherren oder Mediatisierte kennt, also jene Gruppe bis 1806 reichsunmittelbarer, quasi souveräner Familien des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation, die über ein reichsunmittelbares, d. h. keinem anderen Reichsfürsten unterstelltes Territorium geboten und am Reichstag Sitz und Stimme hatten, ei es als Mitglied des Reichsfürstenkollegiums oder als Mitglied einer der vier Reichsgrafenbänke. Nach dem Ende des Reiches im Jahr 1806 wurden diese Familien mediatisiert, d. h. ihr Territorium ging im Staatsgebiet eines anderen deutschen Staates auf. Die Standesherren stellten die Spitze des nichtsouveränen deutschen Adels dar. Ihnen blieben nach 1815 gewisse Ehrenrechte, so die Anrede Erlaucht bei standes- herrlichen Familien gräflichen Ranges, und die prinzipielle Ebenbürtigkeit mit regierenden Häusern, wobei diese differenziert gehandhabt wurde. Nicht jedes regierende Haus sah jedes standesherrliches Haus als ebenbürtig an. Im Haus Montfort galten nur standesherrliche Familien gräfliches Hauses als ebenbürtig. Eine Erweiterung dieser Personengruppe, indem etwa ein standesherrliches gräfliches Haus durch einen deutschen Regenten in den Fürstenrang erhoben wurde, war nach montfortischem Hausgesetz jetzt möglich. ***** Zudem hatte jeder potentielle Kandidat eine Ahnenprobe zu legen. Diese umfasste sechzehn adelig geborene Ururgroßeltern sowie bei den Ururgroßeltern in direkter Linie auf Vater- und Mutterseite einen zusätzliche dreihundertjährigen Adel. Konnte dieser Nachweis nicht erbracht werden, konnte dies nur durch einen kaiserlichen Gnadenakt saniert werden. Geschah dies nicht, war die Ehe nicht ebenbürtig. ***** Im Haus Montfort bildeten Ehen mit Mitgliedern standesherrlicher Häuser die Ausnahme. Erstmals hatte 1865 eine toskanische Erzherzogin einen deutschen Fürsten aus dieser Gruppe geheiratet. Bis 1918 folgten zwei Erzherzöge, die 1878 und 1917 Frauen aus standesherrlichen Fürstenfamilien heirateten, sowie vier Erzherzoginnen, die in standesherrliche Fürstenhäuser einheirateten. Heiratete eine Erzherzogin ein Mitglied einer solchen Familie, so galt die Ehe zwar als ebenbürtig, die betreffende Dame verliert jedoch gewisse Ehrenrechte, die einer Erzherzogin zustanden, wie das Ansagen einer Hoftrauer und die Versammlung mit den Mitgliedern des Hauses bei Festlichkeiten. ***** Jede Ehe, die nicht den Bestimmungen eines gräflichen Hausgesetzes entsprach, galt als unebenbürtig. Dies machte eine solche Verbindung jedoch nicht eo ipso zur morganatischen Ehe. Der Begriff der morganatischen Ehe (lat. matrimonium morganaticum) rührt – vereinfacht dargestellt – von der Morgengabe her, die an und für sich als Geschenk des Ehemannes an seine Frau nach der Hochzeit übergeben wurde. Im Fall der morganatischen Ehe erhielt jene Form der Dotation eine zweite Bedeutung, da die Versorgung einer standesungleichen Partnerin und eventueller Nachkommen nicht durch das gebundene Stammvermögen des Hauses, sondern nur durch das freie Vermögen erfolgen konnte. ***** |

